Elemente zur Bemessung der Hilflosigkeit
Zur Einschätzung der Hilflosigkeit wurden sechs sogenannte alltägliche Lebensverrichtungen bestimmt. Wenn die betroffene Person trotz Hilfsmittel in mindestens zwei dieser Lebensverrichtungen regelmässig stark auf Unterstützung angewiesen ist, entsteht generell ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
Die sechs alltäglichen Lebensverrichtungen
Anziehen, Ausziehen
Hilflosigkeit liegt vor, wenn eine Person ein Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sich die Person zwar selber anziehen kann, aufgrund kognitiver Probleme jedoch nicht dem Wetter entsprechende Kleider aussucht oder die Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt.
Aufstehen, Absitzen, Abliegen
Hilflosigkeit liegt vor, wenn die Person nicht ohne Unterstützung einer anderen Person aufstehen oder sich hinsetzen bzw. hinlegen kann. Kann sie aber selbstständig die Position wechseln, besteht keine Hilfslosigkeit.
Essen
Hilflosigkeit liegt vor, wenn die Person zwar selber essen kann, aber nicht auf eine übliche Art und Weise. Wenn das Essen also beispielsweise püriert werden muss oder sie nicht mit Besteck essen kann.
Körperpflege
Hilflosigkeit liegt vor, wenn die Person einen täglich notwendigen Teil der Körperpflege (z.B. Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht selber ausführen kann.
Gang auf die Toilette
Hilflosigkeit liegt vor, wenn die Person beim Gang auf die Toilette Unterstützung benötigt. Zum Beispiel für die Einhaltung der Hygiene (Reinigung), An-, Ausziehen bzw. Ordnen der Kleidung oder beim Absitzen bzw. Wiederaufstehen.
Hilflosigkeit besteht auch bei einer unüblichen Art des Toilettengangs, die Unterstützung benötigt (beispielsweise wenn jemand den Topf ans Bett bringen und daraufhin leeren oder die Urinflasche reichen muss). Auch Personen mit einem Blasenkatheter gelten hier als hilflos.
Bei Dauerkatheter/Stoma/Cystofix hingegen kann nur von Hilflosigkeit gesprochen werden, wenn die Person den Beutel nicht selber leeren kann.
Fortbewegung
Hilflosigkeit liegt vor, wenn sich die Person auch mit Hilfsmitteln nicht mehr selbstständig im Haus oder ausserhalb fortbewegen kann. Zudem liegt eine Hilflosigkeit vor, wenn die Person keine Kontakte pflegen kann.
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Weitere Elemente zur Bemessung der Hilflosigkeit
Dauernde Pflege
Die Pflege bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen, sondern beinhaltet medizinische oder pflegerische Hilfeleistungen, die infolge des physischen oder psychischen Zustandes der Person notwendig sind und ärztlich verordnet wurden. Dazu gehört beispielsweise das tägliche Verabreichen von Medikamenten, wenn die Person dafür Hilfe benötigt, oder das Anlegen einer Bandage. Die Pflege muss über längere Zeit geschehen und nicht nur vorübergehend sein.
Besonders aufwändige Pflege
Eine Pflege kann aus qualitativen oder quantitativen Gründen als aufwändig qualifiziert werden:
- Quantitativ, wenn sie einen grossen Zeitaufwand (mehr als vier Stunden pro Tag) erfordert.
- Qualitativ, wenn die pflegerischen Verrichtungen unter erschwerenden Umständen zu erfolgen haben, weil sich die Pflege zum Beispiel besonders mühsam gestaltet oder zu aussergewöhnlicher Zeit stattfinden muss.
Dauernde persönliche Überwachung
Unter Überwachung ist eine Hilfeleistung zu verstehen, die infolge des physischen, psychischen und/oder geistigen Gesundheitszustandes der Person notwendig ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Person nicht allein gelassen werden kann. Hilfeleistungen, die bereits im Kontext der alltäglichen Lebensverrichtungen gegeben werden, zählen nicht dazu – also etwa das Begleiten einer Person mit Sturzgefahr. Die persönliche Überwachung muss genügend intensiv sein, damit diese für die Hilflosenentschädigung relevant wird.
Dauernde Pflege, besonders aufwändige Pflege und dauernde persönliche Überwachung, sind weitere wichtige Elemente zur Bemessung der Hilflosigkeit. Ergänzend zu den alltäglichen Lebensverrichtungen können die Elemente das Zünglein an der Waage für eine höhere Stufe der Hilflosenentschädigung sein.
Zusätzlich zu diesen drei Elementen stellt die lebenspraktische Begleitung eine weitere Ergänzung zu den alltäglichen Lebensverrichtungen dar und gilt für erwachsene Personen, welche das Pensionsalter noch nicht erreicht haben und zu Hause leben.