Hilflosenentschädigung für Minderjährige
Benötigt eine Person seit einem Jahr in mehr als zwei alltäglichen Lebensverrichtungen Unterstützung, kann ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung entstehen. Erläuterungen zu alltäglichen Lebensverrichtungen finden Sie unter folgendem Button.
Bei Minderjährigen wird die Hilflosenentschädigung pro Tag berechnet. Das bedeutet: Für jeden Tag, an dem das Kind zu Hause übernachtet, besteht Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Ebenfalls Anspruch besteht, wenn sich das Kind in einem Heim aufhält und die Kosten dafür selbst getragen werden. Dann wird ein Viertel des Betrags ausbezahlt.
Es wurden Richtlinien über die Hilflosigkeit bei Minderjährigen festgelegt. Darin wurde definiert, welches Ausmass an Hilfe Kinder in einem bestimmten Alter benötigen. Diese Definition der altersentsprechenden Hilfe dient als Orientierung, um eine allfällige Hilflosigkeit bei Minderjährigen feststellen zu können. Gibt es Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der altersentsprechenden Hilfe, kann zum betreffenden Zeitpunkt ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung entstehen.
Intensivpflegezuschlag
Der Intensivpflegezuschlag ist an eine Hilflosenentschädigung gebunden. Somit können Sie nur an den Tagen ein Intensivpflegezuschlag geltend machen, an welchen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht.
Benötigen Sie eine zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden, kann ein Anspruch entstehen. Es wird ebenfalls ein Vergleich mit dem Bedarf von gleichaltrigen Kindern gezogen, die ohne oder mit weniger Unterstützung auskommen – die Differenz ergibt den effektiven Betreuungsaufwand.