Ergänzungsleistungen
Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben grundsätzlich Personen, welche
- eine Alters- oder Hinterlassenenrente der AHV beziehen; oder
- Anspruch auf eine Rente oder eine Übergangsleistung der IV haben; oder
- nach vollendetem 18. Altersjahr einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV haben; oder
- ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen, wobei es unerheblich ist, ob das Taggeld an die versicherte Person oder an den Arbeitgeber ausbezahlt wird; oder
- als getrenntlebende Ehegatten oder geschiedene Personen eine Zusatzrente der AHV oder IV beziehen.
Unter Umständen können auch Ergänzungsleistungen beantragt werden, wenn keine der oben genannten Grundleistungen vorhanden ist. Dies wäre der Fall, wenn z.B. die Mindestbeitragsdauer nicht erreicht wurde und daher kein Anspruch auf eine Leistung besteht. Dann bestünde kein Anspruch auf Leistungen der AHV/IV, aber vielleicht doch auf Ergänzungsleistungen.
Wichtigste Voraussetzungen
- Bezug einer AHV- oder IV-Leistung.
- Wohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt in der Schweiz.
- Die im Budget berücksichtigten Ausgaben übersteigen die berücksichtigten Einnahmen.
- Für Heimbewohnende gelten spezielle Regeln.
- Ausländische Staatsangehörige (ausserhalb der EU/EFTA-Staaten) verfügen über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und leben seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz.
- Geflüchtete oder Staatenlose leben seit mindestens 5 Jahren in der Schweiz.
- Wer mehr als 100’000 Franken besitzt, erhält keine Ergänzungsleistungen. Bei Ehepaaren liegt diese Vermögensobergrenze bei 200’000 Franken. Pro Kind kann nochmals 50’000 Franken addiert werden.
Wichtig: Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen beginnt grundsätzlich im gleichen Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist (Ausnahmen bei langandauernden IV-Verfahren, welche einen Anspruch auf eine IV-Rente ergeben).
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Wie Sie sich für Ergänzungsleistungen Anmelden können, finden Sie nachfolgend.
1. Anmeldung
Anmeldung bei der SVA oder Wohngemeinde.
Die Anmeldung ist sehr umfangreich und benötigt viele Unterlagen.
2. Sammeln der Unterlagen
Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen und holt bei Bedarf noch weitere Unterlagen bei Ihnen ein.
3. Berechnung der Ergänzungsleistungen
Die zuständige Stelle erstellt ein Budget, in welchem Ihre Einnahmen den Ausgaben gegenüber gestellt werden.
Wenn die anerkannten Ausgaben höher ausfallen als die anerkannten Einnahmen haben sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
4. Verfügung
Die zuständige Stelle sendet ihnen mittels einer Verfügung und der Berechnung den Entscheid zu.
Nun haben sie 30 Tage Zeit um Fehler zu melden.
5. Meldepflicht
Verändert sich etwas an ihrer Situation (Einnahmen, Ausgaben, Kinder, usw.) muss eine Meldung an die zuständige Stelle erfolgen.
Krankheits- und Behinderungskosten
Wenn Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, können Sie zudem Ihre Krankheits- und Behinderungskosten von den Ergänzungsleistungen zurückfordern.
Zurückforderbare Krankheits- und Behinderungskosten
- Selbstbehalt und Franchise der Krankenkasse
- Zahnbehandlungen (Behandlungen über 3‘000 Franken benötigen eine Kostengutsprache)
- Diätpauschale bei Zöliakie und Peritonealdialyse
- Hilfe, Pflege und Betreuung (Patientenbeteiligung sowie hauswirtschaftliche Leistungen)
- Private Hilfe im Haushalt (max. 25 Franken pro Stunde / jährlich max. 4‘800 Franken)
- Erholungs- und Badekuren (nur mit ärztlicher Verordnung und höchstens 21 Tage pro Kalenderjahr)
- Transportkosten (Fahrten zum nächstgelegen geeigneten medizinischen Behandlungsort)
- Hilfsmittel
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