Hilflosenentschädigung im Sonderfall
Die nachfolgenden Sonderfälle sind als eigenständige Hilflosenentschädigungen zu betrachten. Das heisst, wenn nun zusätzlich zur Hilflosenentschädigung im Sonderfall weiterer Hilfebedarf in den alltäglichen Lebensverrichtungen dazu kommt, kann der neue Hilfebedarf nicht dazu addiert werden, sondern es muss aufgrund des neuen Hilfebedarfs alleine ein höherer Schweregrad an Hilflosigkeit entstehen.
Sonderfälle von leichter Hilflosigkeit
Blinde und hochgradig sehschwache Personen
Menschen mit geringerem Visus als 0,05 gelten als blind, auch wenn noch ein Restsehvermögen oder eine Lichtscheinwahrnehmung vorhanden ist.
Eine hochgradige Sehschwäche ist anzunehmen wenn
- ein korrigierter Fernvisus beidseitig von weniger als 0,2 vorliegt.
- beidseitig eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum (20 Grad horizontaler Durchmesser) gegeben ist. Bestehen gleichzeitig eine Verminderung der Sehschärfe und eine Gesichtsfeldeinschränkung, ohne dass aber die Grenzwerte erreicht werden, so ist eine hochgradige Sehschwäche anzunehmen, wenn sie die gleichen Auswirkungen wie eine Visusverminderung oder Gesichtsfeldeinschränkung vom erwähnten Ausmass haben.
Blinde oder hochgradig sehschwache Kinder können die Hilflosenentschädigung leichten Grades frühestens ab vollendetem 5. Altersjahr erhalten.
Personen mit schwerer körperlicher Beeinträchtigung
Betrifft Personen die sich trotz Benützung eines (Elektro-)Rollstuhls nicht ohne Dritthilfe in einer weiteren Umgebung ihrer Wohnung fortbewegen können.
Bei kompletter Paraplegie kann ohne Abklärung eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ausgerichtet werden.
Kinder mit körperlicher Behinderung können die Hilflosenentschädigung leichten Grades frühestens ab vollendetem 5. Altersjahr erhalten.
Kinder mit schwerer Hörschädigung
Eine schwere Hörschädigung (ab hochgradiger Schwerhörigkeit bis und mit Taubheit) ist bei Kindern ab einem Hörverlustgrad von 60 % bzw. ab einer Hörschwelle von 55 dB im Frequenzbereich 500 bis 4000 Hz anzunehmen. Kinder haben Anspruch, wenn
- sie taub sind
- keine Hilfsmittelversorgung erfolgt (unmöglich, kann keine Verbesserung erzielen oder vom Kind nicht gewünscht)
- trotz Hilfsmittel kein genügendes Sprachverständnis erreicht wird
Bei erwachsenen schwerhörigen Personen sind die Voraussetzungen nicht grundsätzlich erfüllt, sondern müssen im Einzelfall abgeklärt werden.
Sonderfall von schwerer Hilflosigkeit
Taubblinde Personen sowie taube mit hochgradiger Sehschwäche
Taubblinde Kinder und taube Kinder mit hochgradiger Sehschwäche können die Hilflosenentschädigung schweren Grades frühestens ab vollendetem 5. Altersjahr erhalten. Allenfalls können sie davor aber schon eine Hilflosenentschädigung leichten Grades erhalten.
Hat die Person eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und ist zudem blind oder hat eine hochgradige Sehschwäche, besteht nicht Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades. In solchen Fällen kann jedoch eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades gewährt oder eine Abklärung durchgeführt werden.
Als Taubheit gilt ein Hörverlustgrad auf dem Sprachaudiogramm von 100 Prozent bzw. eine Hörschwelle von 120 dB und mehr. An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit ist ab einer korrigierten Hörschwelle von 90 dB im Frequenzbereich 500 bis 4000 Hz anzunehmen.
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