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Hilflosenentschädigung für Erwachsene

Für zu Hause lebende Erwachsene

Benötigt eine Person seit einem Jahr in mehr als zwei alltäglichen Lebensverrichtungen Unterstützung, kann ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung entstehen. Erläuterungen zu alltäglichen Lebensverrichtungen finden Sie unter folgendem Button.

Lebenspraktische Begleitung

Als hilflos gelten auch volljährige Personen, die zu Hause leben und dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind.

Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn die Person

  • nicht ohne eine Drittperson selbstständig wohnen kann (z. B. Hilfe bei Tagesstrukturierung, Alltagssituationen oder Haushaltführung)
  • für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist
  • ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren

Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung

Besteht Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, kann zudem geprüft werden, ob ein weiterreichender Anspruch auf einen Assistenzbeitrag durch die Invalidenversicherung besteht. Für die Beratung und die Begleitung dafür verweisen wir auf Anfrage gerne an unsere jeweiligen Partnerinnen und Partner.

Melden Sie sich noch heute für ein erstes kostenloses Beratungsgespräch.

Für im Heim lebende Erwachsene

Benötigt eine Person seit einem Jahr in mehr als zwei alltäglichen Lebensverrichtungen Unterstützung, kann ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung entstehen.

Anders als bei Erwachsenen, die zu Hause leben, findet die lebenspraktische Begleitung im Heim keine Anwendung. Wird jedoch ein Austritt aus einem Heim in eine eigene Wohnung geplant, ist die lebenspraktische Begleitung wieder zu berücksichtigen.

Bemessung der Hilflosenentschädigung

  • Eine Hilflosigkeit leichten Grades besteht, wenn eine Person in mindes­tens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen ist oder Anspruch auf lebenspraktische Begleitung besteht. Auch bei dauernder persönlicher Über­wachung sowie ständiger und besonders aufwändiger Pflege kann ein Anspruch entstehen.
  • Eine Hilflosigkeit mittleren Grades besteht, wenn eine Person in vier alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen ist oder in mindes­tens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe und zudem auf dauernde Pflege oder persön­liche Über­wachung angewiesen ist.
  • Eine Hilflosigkeit schweren Grades besteht, wenn eine Person in allen alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe und zudem auf dauernde Pflege oder persön­liche Über­wachung angewiesen ist.

Besitzstandsgarantie

Hat eine hilflose Person bis zum Erreichen des Pensionsalters eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt. Einerseits können daher höhere Beträge ins AHV-Alter übernommen werden. Andererseits bleiben Ansprüche auf lebenspraktische Begleitung, die vor dem AHV-Alter entstanden sind, auch im AHV-Alter bestehen, obwohl im AHV-Alter kein neuer Anspruch auf lebenspraktische Begleitung entstehen kann.